(1) Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1 000 Euro.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.
…Mitwirkung am Zustandekommen eines Zahlungsplans), noch könnten diese als Kostenvorschuss vor Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens bei sonstiger Nichteröffnung auferlegt werden. Hiezu war zu erwägen: Gemäß § 191 Abs 2 IO gilt für die Belohnung der Gläubigerschutzverbände im Insolvenzverfahren natürlicher Personen nur § 87a Abs 1 Satz 1 IO. Demnach haben die bevorrechten Gläubigerschutzverbände für ihre…
…Schuldenregulierungsverfahren ein Belohnungsanspruch eines Gläubigerschutzverbandes besteht, scheint es geboten, die bisherige Rechtsprechung auch des erkennenden Rekursgerichtes zu überdenken und einige Grundsätze festzuhalten. Gemäß § 191 Abs 2 IO gilt für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände § 87a Abs 1 Satz 1 IO. Demnach haben die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände für ihre Tätigkeit zur Unterstützung…
Rückverweise