(1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht zu werden.
(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bedingt oder betagt, oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach §§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 29 Verjährung
…dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; § 12a Abs. 2 und § 19 Abs. 1 IO finden keine Anwendung. (2) Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem…
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 47 Beschränkung der Entschädigungspflicht
…zusammengefasst und als Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen eines Anlegers behandelt. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 IO ist in allen Fällen der Auszahlung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden. (2) Folgende Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung…
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