(1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
(2) Betagte Forderungen gelten im Insolvenzverfahren als fällig.
(3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 26 Insolvenzrechtliche Bestimmungen
…nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann. Bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, ist § 132 Abs. 4 IO anzuwenden. 3. § 14 Abs. 2 IO ist nicht anzuwenden. 4. Eine Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 ändert nichts am Rang von Anlegern in gedeckten Schuldverschreibungen. 5…
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