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Bundesrecht
Bundesgesetze
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
§ 23
HeizKG
§ 23 Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge
In Kraft seit 05. Juni 2021
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§ 23 Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge — HeizKG
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