(1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenerfüllung durch die Bundesanstalt erforderlich sind. Die Bestellung des Geschäftsführers, des kaufmännischen und pädagogischen Leiters sowie der Mitglieder des Kuratoriums ist so vorzunehmen, dass der Geschäftsführer zum 1. Jänner 2017 ihre Tätigkeit aufnehmen kann.
(2) Abweichend von § 14 Abs. 2 hat der Bundesminister für Inneres als haushaltsleitendes Organ den Finanz-, Kosten- und Personalplan für 2017 zu erstellen.
(3) Der Geschäftsführer hat mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für die ab 1. Jänner 2017 in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt eintretenden Bediensteten zu führen.
Rückverweise