§ 31 Kollektivvertragsfähigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Die Bundesanstalt ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Dienstverträge sind die für die Privatwirtschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverhältnisse, insbesondere das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 anzuwenden.
(2) Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
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