§ 30 Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesanstalt sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
GStG · Gedenkstättengesetz
§ 38 Vollziehung
…Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; 3. hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Inneres; 4. hinsichtlich § 30 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; und 5. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.…
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