§ 25 Lehrlinge
In Kraft seit 01. Januar 2017
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Für Lehrlinge, die am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) zur dauernden Dienstleistung einem Ausbildungsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zugewiesen sind, kommt ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge § 24 sinngemäß zur Anwendung.
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