(1) Auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs werden der Bundesanstalt die in der Anlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.
(2) Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Verwaltung und Erhaltung der überlassenen Immobilien ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Eigentümer oder dessen Eigentümervertreter eine Vereinbarung abzuschließen.
(3) Ein Verkauf oder die Belastung dieser Liegenschaften ist unzulässig. Dies gilt nicht für Arrondierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte, soweit diese für die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt geboten ist.
GStG · Gedenkstättengesetz
§ 2 Zielbestimmung
…Bezüge zu jeglicher Form von Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Homophobie, Fremdenfeindlichkeit oder Völkermord aufzuklären und diesen entgegenzutreten. In diesem Sinne hat sie die gemäß § 22 überlassenen Immobilien, die an die in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern begangenen Verbrechen erinnern, zu betreiben. Die Bundesanstalt hat wissenschaftliche, pädagogische, kultur- und gedenkpolitische Aufgaben in gemeinnütziger…
§ 38 Vollziehung
…1 und Abs. 2 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; 3. hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Inneres; 4. hinsichtlich § 30 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren…
§ 20 Entgeltlichkeit der Leistungen
…auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Gegenverrechnungen von Leistungen für Erhaltungsarbeiten an überlassenen Immobilien (§ 22) zwischen Bundesanstalt und Eigentümervertreter der überlassenen Immobilien sind von der Entgeltpflicht ausgenommen. (2) Der Geschäftsführer kann im Sinne des bildungs-, kultur- und gedenkpolitischen Auftrags von…
§ 23 Beamte
…zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der…
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