Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hierbei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.
GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 31 § 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.
…1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der…
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