Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.
GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 13 Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
…Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage 1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro (Anm. 1) , 2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,40 Euro…
§ 14 Todesfallaufnahme
…§ 14. (1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage 1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro, (Anm. 1) 2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 2,80 Euro…
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