(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
(3) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.
GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
§ 11a Gemeinschaftslizenz
…in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen. (4) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden: – für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B – für die…
§ 15 Strafbestimmungen
…einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt; 2. § 10 zuwiderhandelt; 3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche…
§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
…gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind: 1. die Zuverlässigkeit, 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit, 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und 4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09…
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