(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen,
1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,
und
3. denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde,
haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2013 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von:
1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;
4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;
5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
7. Kraftfahrzeugen, die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurück gefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.
(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:
1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG oder
2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2561.
(5) Für Lenker, die in § 14d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.
GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
§ 21 Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. (10) Die §§ 14a Abs. 1, 3 und 4, 14b Abs. 1, 15 Abs. 10, 18 Abs. 7 und 22 Z 3 in der…
§ 14e Berufskraftfahrerqualifikationsregister
…Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen. (3) Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen: 1. für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 1: a) Name und Vorname des Inhabers; b) Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; c) Eintragungsdatum; d) Ablaufdatum; e) Führerscheinnummer; f…
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