(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 17 Sonstiger Aufwandsersatz
…1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 GehG auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 36a Telearbeit
…zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG. (6) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn 1. das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht, 2. die Beamtin…
Rückverweise