§ 68 Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
In Kraft seit 01. Mai 1975
Up-to-date
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 65 Inkrafttreten. Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai 1975 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, vorbehaltlich des § 68, das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1966 und 110/1971 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. …
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