Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden, so kann der letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, daß die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde. Ist eine Hypothekarforderung, die außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, getilgt worden, so kann der Schuldner die Löschung des Pfandrechtes ohne vorhergehende Eintragung der außerbücherlichen Übertragung begehren.
EO · Exekutionsordnung
§ 350 Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
…Verpflichtete bis dahin als Eigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Der Exekutionsantrag muss in diesem Fall den gemäß § 22 GBG 1955 notwendigen Nachweis der Voreigentümer enthalten. (3) Wenn kraft des Exekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch…
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