Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. der §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
2. der § 5d Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 5e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
3. des § 5d Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
4. der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz betraut.
FWBG · Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
§ 11
…2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. (5) Der Titel „Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG)“, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 3. Abschnitts, § 6 Abs…
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