Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf. Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 10 Abs. 2 Z 4) zuständig.
FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 25 Übergangs- und Schlussbestimmungen
… 15 Abs. 1 Z 1) gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen an. 6. (zu § 12) Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben sowie für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen. 7. (zu §…
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