(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.
(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Risikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 84 Betrieb der Abbaueinheit
…FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete gemäß § 1 FM-GwG gilt. (3) Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf…
FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 25 Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
…1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch 1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z …
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über…
§ 35 Strafbarkeit von juristischen Personen
…1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1, 2 und4 zu ihren Gunsten von einer…
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