(1) Zusätzlich zu den in anderen Gesetzen vorgesehenen Angaben sind einzutragen:
1. Der Name, die Firma, die Rechtsform, der Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und der Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
2. jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Art. 15 der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;
3. der Verlegungsplan nach Art. 14 Abs. 1 der EWIV-Verordnung;
4. die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Art. 26 Abs. 2 der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
(2) Bei der Eintragung nach Abs. 1 Z 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Z 3 ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.
EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
Art. 1 § 2 Anmeldung zum Firmenbuch
…im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Art. 10 der Verordnung ist § 120 Abs. 1 und 3 JN sinngemäß anzuwenden. (2) Zur Eintragung in das Firmenbuch sind anzumelden 1. von sämtlichen Mitgliedern der Vereinigung a) die Vereinigung, b) Änderungen des Gründungsvertrags einschließlich…
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