Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.
EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
§ 26 Inkrafttreten
…die §§ 11, 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3, die §§ 17, 18, § 23a samt Überschrift, die Überschrift des Dritten Abschnitts, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift und § 28 in der Fassung…
§ 23 Anwendung von Bestimmungen des GebAG
…Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung…
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