Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.
EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
§ 18 Inkrafttreten
…und 9, § 5 Abs. 2 Z 1, 9, 10, 11, 12 und 13, § 5 Abs. 4, § 7, § 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1 und Buchstabe h Z 3…
§ 10 Unterrichtung des Entscheidungsstaats
…5 zusammen mit einer Begründung, 3. über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 6 Abs. 2, § 7 oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung und 4. über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, zu unterrichten.…
§ 15 Folgen der Übermittlung
…Inland nicht vollstreckt werden. (2) Die Vollstreckung ist wieder zulässig, 1. nachdem der Vollstreckungsstaat die Strafbehörde davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Art. 7 des Rahmenbeschlusses in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI, ausgenommen dessen Abs. 2 Buchstabe a, von Art. 11 Abs. 1 oder…
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