§ 89 Aufschub der Entscheidung
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben
1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden