§ 78 Inhalt und Form des Ersuchens
In Kraft seit 01. November 2025
Up-to-date
(1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts laut Anhang IX dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.
(2) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)
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