§ 131 Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaates eine geänderte Europäische Schutzanordnung, so hat das Gericht
1. die auf der Grundlage der Europäischen Schutzmaßnahme erteilten Anordnungen entsprechend zu ändern,
2. die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oder
3. nach § 126 Abs. 2 vorzugehen.
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