§ 130 Zuständigkeit des Anordnungsstaates
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die zuständige Behörde des Anordnungsstaates ist ausschließlich zuständig für folgende Entscheidungen:
1. die Überprüfung, die Verlängerung, die Abänderung, den Widerruf und die Aufhebung der Schutzmaßnahme und dementsprechend der Europäischen Schutzanordnung; und
2. die Anordnung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme.
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