§ 128 Anmeldung des Arbeitnehmers
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:
– Name,
– Sozialversicherungsnummer,
– Wohnsitz.
Wurde für den Arbeitnehmer eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden