Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu den §§ 6, 24 und 31, BGBl. Nr. 400/1988)
In Kraft seit 31. Dezember 1991
Up-to-date
1 . (Anm.: Zum Umgründungssteuergesetz)
2. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
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