1. Artikel I ist anzuwenden,
– wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
– wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 2, 4, 5 und 7 auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
3. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 5a erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.
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