§ 21 Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.
In Kraft seit 22. August 1947
Up-to-date
(1) Beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Häuser, bei Scharlach, Diphtherie, epidemischer Genickstarre Wohnungen, in denen erkrankte Personen sich befinden, durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht werden. Diese Bezeichnungen dürfen nicht vor Durchführung der Desinfektion entfernt werden. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 1.)
(2) Die Form der Bezeichnung wird durch Verordnung festgestellt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden