§ 7 Unterstützungswürdige Haushalte
In Kraft bis 31. März 2026
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(2) Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, maßgeblich.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)
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