Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung 2009/714/EG und der in ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte ergeben, zur Offenlegung von Informationen haben Netzbetreiber wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie haben zu verhindern, dass Informationen über ihre Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, offengelegt werden.
ALReg-GE · Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung
§ 8 § 8*)Gruppe VI – Wirtschaft, ihre Abteilungen und die ihnen nachgeordneten Dienststellen
…Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß § 37 ElWOG 2010 verbunden und zu berücksichtigen ist, dass wirtschaftlich sensible Informationen gemäß § 11 ElWOG 2010 vertraulich zu behandeln sind. b) Abteilung Wirtschaftsrecht (VIb) 1. Gewerberecht mit Ausnahme des Personen- und Güterverkehrs und der Sperrstunde; einheitlicher Ansprechpartner und Verbindungsstelle nach dem…
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