§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 24. Dezember 2025
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:
1. die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der Elektrizitätswirtschaft;
2. die Festlegung der Rechte von Endkundinnen und Endkunden einschließlich Vertragsrechte;
3. die Regelung der Rechte und Pflichten der Markteilnehmer;
4. die Regelung der Systemnutzungsentgelte;
5. Vorschriften über die Entflechtung sowie
6. Regelungen zum sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb.
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