(1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 154 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss nachweisen, dass
1. er § 154 Abs. 2 entspricht,
2. er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen verfügt,
3. er sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen,
4. er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen und
5. der Eigentümer des Übertragungsnetzes in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß § 156 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.
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