§ 23 Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif
In Kraft seit 27. Juli 2006
Up-to-date
Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten.
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