(1) Im Genehmigungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, Parteistellung:
1. Gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 19 Abs. 1 angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;
2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a) sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 19 Abs. 1 erfolgt ist,
b) sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c) sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnten,
d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 schriftliche Einwendungen erhoben haben.
(2) Gemäß § 19 Abs. 7 UVP G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
(3) Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen von einer Umweltorganisation im Sinne des Abs. 1, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
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