(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
(2) Große Unternehmen haben
1. entweder
a) in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführen
b) oder
aa) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
bb) ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder
cc) ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem
einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;
2. den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;
3. die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen.
(3) Kleine und mittlere Unternehmen können nach Möglichkeit:
1. eine Energieberatung durchführen und die Durchführung einer Energieberatung in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, wiederholen;
2. deren Durchführung und Ergebnisse dokumentieren;
3. die Durchführung der Energieberatung, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden lassen.
Rückverweise