§ 1a
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
§ 2(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht übe
§ 3(1) Die dem Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 2 vorzu
§ 4(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bu
§ 5(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bu
§ 5a(1) Der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/de
§ 5bTräger der Sozialversicherung und die Krankenfürso
§ 5c(1) Dem Dachverband und dem für das Gesundheitswes
§ 6Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich
§ 6a(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Land
§ 6bDie Landesgesundheitsfonds haben der/dem für das G
§ 6c(1) Der Dachverband hat
§ 6dDie Träger der Sozialversicherung und die Krankenf
§ 6e(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bu
§ 6f(1) Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Ps
§ 6gDie/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundes
§ 7Dokumentation von Statistik- und Kostendaten in Krankenanstalten
§ 8(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unt
§ 8aDas für das Gesundheitswesen zuständige Bundesmini
§ 9Erfassung weiterer Daten
§ 9a(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat d
§ 10Strafbestimmung
§ 11Inkrafttretens- und Schlußbestimmung
§ 12(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 i
§ 13Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/
Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen bildet die den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende rechtliche Grundlage für die Dokumentation von gesundheitsbezogenen Daten im intra- und extramuralen ambulanten und im stationären Versorgungsbereich sowie für die Verarbeitung der Daten von Patientinnen/Patienten sowie Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern in pseudonymisierter Form für folgende Zwecke:
1. Zur Steuerung von Struktur, Organisation, Qualität und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung durch
a) langfristige Beobachtung von gesundheitspolitisch relevanten epidemiologischen Entwicklungen (Erkrankungen, Morbidität und Mortalität) und von krankheitsfallbezogenen Versorgungsabläufen zur Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität,
b) Durchführung einer am Patientenbedarf ausgerichteten integrierten Gesundheitsstrukturplanung, die alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche umfasst,
c) Weiterentwicklung von Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen insbesondere für sektorenübergreifende Leistungsverschiebungen,
2. für die Arbeiten zum Aufbau, zur Weiterentwicklung, Sicherung und Evaluierung eines flächendeckenden, sektorenübergreifenden österreichischen Qualitätssystems insbesondere im Bereich der Ergebnisqualität, insbesondere zur Umsetzung von § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, in der jeweils geltenden Fassung,
3. zur Sicherstellung einer sektorenübergreifenden Dokumentation in allen ambulanten und stationären Versorgungsbereichen,
4. für die Implementierung, Durchführung und Beobachtung (Monitoring) der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit.
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patientinnen/Patienten zu erfassen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Leistungen auf der Grundlage eines von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.
(3) Die Träger von Krankenanstalten haben an den gemäß ÖSG designierten Expertisezentren für seltene Erkrankungen darüber hinaus spätestens ab 1. Jänner 2026 die Orpha-Kennnummern nach der Orphanet-Nomenklatur der seltenen Erkrankungen, in einer von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister herauszugebenden Fassung, zu erfassen.
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1a Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 8 des Hauptstückes C vorzulegen.
(2) Die Landesgesundheitsfonds haben einen Diagnosen- und Leistungsbericht gemäß § 2 Abs. 3 und 4 über die von ihnen abgerechneten Krankenanstalten für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres an die/den für Gesundheit zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. b durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete, nicht rückrechenbare Datensatz ID und das Geburtsdatum gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. d durch Altersgruppen zu ersetzen.
(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Patientinnen/Patienten sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Leistungen zu beinhalten. Weiters kann die Verordnung gemäß § 4 vorsehen, dass diese Berichte auch die Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. a, b, d bis g, i und j sowie Z 2 lit. d für die am Ende eines Berichtzeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge zu enthalten haben.
(4) Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:
1. Administrative Daten:
a) Krankenanstaltennummer,
b) Aufnahmezahl,
c) entlassende Abteilung,
(1) Die dem Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 2 vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte sind vom Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 des Hauptstückes C der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. b durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. d durch Altersgruppen zu ersetzen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(2) Die Landesgesundheitsfonds haben einen Diagnosen- und Leistungsbericht gemäß § 2 Abs. 3 und 4 über die von ihnen abgerechneten Krankenanstalten für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres an die/den für Gesundheit zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. b durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete, nicht rückrechenbare Datensatz ID und das Geburtsdatum gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. d durch Altersgruppen zu ersetzen.
(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.
(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
1. über die Art der Datenübermittlung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden Dachverband), den Trägern der Krankenanstalten, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie über die Art der Gliederung der Merkmale der im § 2 Abs. 4 genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
2. hinsichtlich der Generierung des Pseudonyms für die Patientinnen/Patienten sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle,
3. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl und
4. hinsichtlich der Bildung der im § 5 Abs. 3 und § 6e Abs. 2 genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen ID
zu erlassen.
(2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Zugriffs- und Zutrittsberechtigung, zur Identifizierung und Authentifizierung, zur Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge und zur Dokumentation, gemäß § 5c Abs. 2 und § 6c Abs. 1 Z 2 zu erlassen.
(3) Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortliche/Verantwortlicher zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß den Hauptstücken A bis D an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 bzw. § 6c Abs. 1 Z 2 sowie die bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 bzw. § 6 Abs. 3 Z 1, ist ausschließlich für die im für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verarbeitung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß § 1 unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den obgenannten gespeicherten Pseudonymen.
(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die vorgelegten Jahresberichte mit dem verschlüsselten bPK AS aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK SV und ohne die Berichte gemäß Hauptstück C der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Leistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen. Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ einzuhalten.
(2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die vorgelegten Berichte mit dem verschlüsselten bPK SV aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK AS dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
3) Die/Der für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die vorgelegten Berichte ergänzt um eine nicht rückrechenbare Patienten-/Patientinnen ID ohne Pseudonyme und ohne bPK, der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds und den Ländern insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(3a) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat der Gesundheit Österreich GmbH die vorgelegten Berichte mit dem bPK GH und dem verschlüsselten bPK AS in maschinenlesbarer Form insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die übermittelten Daten für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke in pseudonymisierter Form zu verarbeiten.
(4) Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Berichte einzuhalten.
(1) Der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers hat im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 30c Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018)
1. innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastruktur mittels des von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zur Verfügung gestellten Hardware Security Moduls (HSM) aus dem bPK GH GD der Patientin/des Patienten ein nicht rückrechenbares Pseudonym zu generieren und zu verschlüsseln, wobei das bPK GH GD einem Bereich zugeordnet ist, in dem der Dachverband nicht zur Vollziehung berufen ist,
2. aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz ID zu bilden und
3. die folgenden Daten für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 30. September des laufenden Jahres, für das dritte Quartal bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 31. März des folgenden Jahres an die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln:
a) Verschlüsselte Pseudonyme der Patientinnen/Patienten gemäß Z 1,
b) Krankenanstaltennummer,
c) Datensatz ID,
d) verschlüsseltes bPK GH der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem der Dachverband nicht zur Vollziehung berufen ist,
Träger der Sozialversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV unterstützt verwalten – haben dem Dachverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 5a erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 28. Februar des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.
(1) Dem Dachverband und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
(2) Die in diesem Hauptstück genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
(1) Zur Erstellung eines für alle leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen im ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) praktikablen erweiterten Dokumentationssystems ist spätestens ab 1. Jänner 2026 eine codierte Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchzuführen. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation ist die von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister verordnete Klassifikation, als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog anzuwenden.
(2) Das erweiterte Dokumentationssystem für den ambulanten Bereich soll Daten für die Entwicklung einer österreichweiten, alle Gesundheitsbereiche umfassenden Qualitätssicherung, Gesundheitsplanung und geeigneter Abrechnungssysteme liefern.
(3) Zur Erstellung eines erweiterten Dokumentationssystems über den ambulanten Bereich sind von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, von den Unfallversicherungsträgern für ihre Akutkrankenanstalten, von den Krankenfürsorgeanstalten für ihre Akutkrankenanstalten, vom Dachverband, von der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle, von den Trägern der Sozialversicherung, von den Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) und von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister folgende Daten gemäß den §§ 6a bis 6g zu verarbeiten:
1. über Patientinnen/Patienten:
a) Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum),
b) Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben den Landesgesundheitsfonds die Daten gemäß § 6 Abs. 3 einschließlich des Geburtsdatums zur Errechnung der Altersgruppen und einschließlich der Aufnahmezahl zum Zwecke der Erstellung der Datensatz ID für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres und für die ersten drei Quartale bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 28. Februar des laufenden Jahres zu übermitteln. Die Unfallversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten haben zu den genannten Terminen für ihre Akutkrankenanstalten die Daten gemäß § 6 Abs. 3 an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermitteln, wobei die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz ID und das Geburtsdatum durch die entsprechende Altersgruppe zu ersetzen sind. Für die Zuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.. Für die Zuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.
(2) Die Träger von Krankenanstalten haben an den gemäß ÖSG designierten Expertisezentren für seltene Erkrankungen darüber hinaus spätestens ab 1. Jänner 2026 die Orpha-Kennnummern nach der Orphanet-Nomenklatur der seltenen Erkrankungen, in einer von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister herauszugebenden Fassung, zu erfassen.
(3) Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) mit Kassenverträgen mit der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen haben ab dem 1. Jänner 2026 den jeweiligen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Leistungsabrechnung die Daten gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen sowie die Sozialversicherungsnummer zu übermitteln, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat.
(4) Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbständige Ambulatorien) ohne Kassenvertrag mit einem Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 haben ab dem 1. Jänner 2026 dem Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers im Wege einer vom Dachverband zur Verfügung gestellten Schnittstelle
Die Landesgesundheitsfonds haben der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister:
1. die Daten gemäß § 6 Abs. 3 für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres sowie
2. die von ihnen auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüften und allenfalls richtiggestellten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. Mai des laufenden Jahres
zu übermitteln. Dabei ist die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz ID zu ersetzen und das Geburtsdatum gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 lit. d durch Altersgruppen zu ersetzen.
(1) Der Dachverband hat
1. die von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich auf Grundlage der Honorarordnungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dokumentierten medizinischen Leistungen auf einen von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister herausgegebenen Leistungskatalog überzuleiten,
2. als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/ Bundesministers im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastruktur
a) mittels des von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/ Bundesminister zur Verfügung gestellten Hardware Security Moduls (HSM) aus dem bPK GH GD der Patientin/des Patienten ein nicht rückrechenbares Pseudonym sowie aus der eindeutigen Vertragspartnerkennung der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers aus dem extramuralen ambulanten Bereich mit Kassenvertrag ein nicht rückrechenbares Pseudonym,
b) für den extramuralen ambulanten Bereich aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Leistungserbringer ID,
c) für den extramuralen ambulanten Bereich aus der laufenden Abrechnungs- bzw. Laufnummer durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz ID und
d) für den intramuralen ambulanten Bereich aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz ID
Die Träger der Sozialversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten – letztere, sofern sie für die Abrechnung die Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, und für die weitere Datenübermittlung eine andere vom Dachverband zur Verfügung gestellte Schnittstelle verwenden – haben dem Dachverband die für die Meldung des Dachverbandes nach § 6c Abs. 2 erforderlichen von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten quartalsweise für das jeweilige zweitvorrangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß § 6 Abs. 3 mit dem verschlüsselten bPK SV aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK AS dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß § 6 Abs. 3 ergänzt um eine nicht rückrechenbare Patienten-/Patientinnen ID ohne Pseudonyme und ohne bPK der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds und den Ländern insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2a) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat der Gesundheit Österreich GmbH Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß § 6 Abs. 3 mit dem bPK GH sowie dem verschlüsselten bPK AS in maschinenlesbarer Form insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die übermittelten Daten für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke in pseudonymisierter Form zu verarbeiten.
(3) Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem einzuhalten.
(1) Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in § 6c Abs. 1 Z 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die in § 6 Abs. 3 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
1. über die Art der vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
1a. über die Gliederung der Merkmale der in § 6 Abs. 3 genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,
2. hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Patientinnen/Patienten und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle,
3. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Leistungserbringer ID aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
4. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer und
5. hinsichtlich der Bildung der im § 6e genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen ID
zu erlassen.
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen sowie die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten und Kostennachweise der Kostenstellen – gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten – und weiters die erforderlichen Daten für einen kalkulatorischen Anhang sowie Daten zum Rechnungsabschluss jährlich zu erfassen.
(2) Dem Landeshauptmann sind von den Trägern der Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr die Statistikdaten über die Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die Kostenstellenpläne, die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten – gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten –, die Kostennachweise der Kostenstellen – gegliedert nach Kostenartengruppen – sowie die Daten zum kalkulatorischen Anhang auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 2 des Hauptstückes A bis 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden. Auf Verlangen der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers sind dem Landeshauptmann weiters auch die Kostennachweise von Kostenstellen – gegliedert nach Kostenarten –, Kostenstellenbeschreibungen und ausgewählte Kostenarten des Sammel-Kostennachweises auch auf tieferen Gliederungsebenen zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 2 des Hauptstückes A der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(3) Dem Landeshauptmann sind von den Trägern der Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten zum Rechnungsabschluss auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft bis 30. Juni jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. Juli jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 fallen, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen, jährlich zu erfassen und der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen entsprechenden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 1 des Hauptstückes A in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden und zu meldenden Statistikdaten sowie über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.
Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat die vorgelegten Berichte gemäß §§ 7 und 8 der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Einbeziehung der Gesundheitsbereiche außerhalb der Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit weitere erforderliche Daten im extramuralen Bereich erfaßt und angefordert werden.
(2) Diese Daten sind primär von jenen Institutionen (Sozialversicherungs-, Bundes- und Landesstellen), die bereits über die für diese Aufgabenstellung erforderlichen Daten verfügen, in anonymisierter Form bereitzustellen.
(3) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden Daten, die zur Datenerfassung und übermittlung Verpflichteten, die Form und die Termine für die Datenübermittlung erlassen sowie festlegen, an wen die Datenübermittlung zu erfolgen hat.
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister Folgendes zu übermitteln:
1. Informationen zur Todesursache und das Datum des Todes einer verstorbenen Person aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ geführten Todesursachenstatistik,
2. verschlüsseltes bPK GH der verstorbenen Person, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht zur Vollziehung berufen ist.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.
Die Träger von nicht über Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten, die den gemäß §§ 1a, 2 oder 8 auferlegten Verpflichtungen oder den Verpflichtungen gemäß §§ 4 oder 6 des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 165/2004, nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen können sofort nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 gilt die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung (KRV), BGBl. Nr. 328/1977, als Bundesgesetz weiter.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 3, § 5 Abs. 1, die §§ 7 und 8 sowie der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind erstmals auf die für das Jahr 2004 im Jahr 2005 an den Bundesminister für Gesundheit zu legenden Berichte anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 über das Jahr 2003 und auf die im Jahr 2004 gemäß § 3 Abs. 2 zu legenden Berichte sind die §§ 2 und 3, § 5 Abs. 1, die §§ 7 und 8 sowie der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 anzuwenden.
(3) Die §§ 2, 3, 5, 7, 8a und 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Bis zur Einrichtung von Landesgesundheitsfonds durch die Länder nehmen die Landesfonds die Aufgaben und Funktionen der Landesgesundheitsfonds wahr.
(4) Die §§ 6 bis 6g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden.
(5) Abweichend von Abs. 4 sind die §§ 6 bis 6g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden.
(6) Die §§ 1 bis 4 sowie 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 sind erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden.
(7) Die § 1, § 1a Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 5, § 5a, § 5b, § 6 Abs. 4, § 6a, § 6b, § 6c, § 6d, § 6g Z 2 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden.
(8) Die § 4 Abs. 2, 3 und 5, § 5a Abs. 1, 3 und 5, § 5c Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, § 6c Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6f Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(9) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5, 5 Abs. 2, 5a Abs. 1, 2, 4 und Abs. 7 Z 2, 5b, 5c Abs. 1, 6 Abs. 4, 6c Abs. 1, 2, 5 und Abs. 8 Z 2, 6d, 6e, 6f Abs. 1, 6g Z 1 und 2 sowie 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(10) Die § 1a Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4, Abs. 3 bis 5, § 5, § 5a Abs. 1, § 5b, § 6, ausgenommen Abs. 3 Z 5, § 6a, § 6b, ausgenommen Abs. 1 Z 4, § 6c Abs. 1 und 2, § 6e und § 6g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 3 Z 5 und § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(12) § 5a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis Abs. 4 sowie Abs. 7, § 6 Abs. 3 Z 1 lit. g und Z 2 lit. h, § 6c Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 8 treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister betraut.
e) Geschlecht,
f) Staatsbürgerschaft,
g) Postleitzahl des Wohnsitzes,
h) Kostenträger,
i) Aufnahmedatum,
j) Art der Aufnahme,
k) Entlassungsdatum,
l) Art der Entlassung und
m) Gemeindecode des Wohnsitzes.
2. Medizinische Daten:
a) Hauptdiagnose,
b) zusätzliche Diagnosen,
c) ausgewählte medizinische Leistungen und
d) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt.
Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben an Stelle der Aufnahmezahl gemäß Z 1 lit. b eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-Identifikationsnummer (im Folgenden Datensatz-ID) und anstelle des Geburtsdatums gemäß Z 1 lit. d Altersgruppen zu melden.
(4) Das für den Pseudonymisierungsvorgang gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und § 6c Abs. 1 Z 2 zu verwendende bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit – Gesundheitsdokumentation (im Folgenden bPK GH GD) sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (im Folgenden bPK GH) sind der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem Bundesminister , das bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (im Folgenden bPK SV) ist der Sozialversicherung, und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (im Folgenden bPK AS) ist der Statistik Austria zugeordnet.
(5) Die im DIAG gespeicherten Pseudonyme und bPK sind spätestens nach einem Zeitraum von 15 Jahren zu löschen. Die vom Pseudonym bzw. von den bPK befreiten Daten dürfen für die in § 1 definierten Zwecke für einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren weiterverarbeitet werden.
f) verschlüsseltes bPK AS der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister nicht zur Vollziehung berufen ist.
Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.
(2) Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Es ist sicherzustellen, dass der für die Generierung der Pseudonyme zu verwendende Algorithmus dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium und dem Dachverband nicht bekannt ist und an einer unabhängigen dritten Stelle sicher verwahrt wird.
(3) Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband (datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen (Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen) (Anm. 1) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016, zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
(4) Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Abs. 3 ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums verwendet werden:
1. für die Wiederherstellung der Konfiguration eines HSM im Störungsfall sowie
2. für Konfigurationen zusätzlicher erforderlicher HSM (Erweiterungsfall).
Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO zu sorgen.
(6) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
(7) Die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden. Für die Durchführung der Audits gilt Folgendes:
1. Ein erstes Audit ist im Zuge der erstmaligen Konfiguration des HSM und weitere Audits sind regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.
2. Die beim Dachverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.
3. Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium.
4. Der/Die externe Gutachter/Gutachterin darf vom verwendeten kryptografischen Schlüssel keine Kenntnis erlangen.
(_________
Anm. 1: Z 11 der DokuG-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 116/2025 lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt: § 5a Abs. 2 bis 4 [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
e) Wohnsitz (Staat, Postleitzahl, Gemeindecode),
f) bPK GH (nur die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister),
g) bPK GH GD (nur die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister),
h) bPK SV (nur der Dachverband und die Sozialversicherungsträger),
i) bPK AS (nur die Statistik Austria),
j) Sozialversicherungsnummer (nur Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich),
2. über Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer:
a) Krankenanstaltennummer/Nummer des selbständigen Ambulatoriums,
b) Abteilungsfunktionscode bzw. Fachgebiet,
c) Berufssitz (Postleitzahl, Gemeindecode),
d) Organisationsform,
e) Kostenstellenplan,
f) Objektidentifikator (OID) des Leistungserbringers/der Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
g) Leistungserbringer ID,
h) Vertragspartnerkennung,
3. zum ambulanten Kontakt,
4. zu den Leistungen und
5. zu den Diagnosen.
(4) Für die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 3 gilt § 1.
2. für den Fall, dass die Sozialversicherungsnummer der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer nicht vorliegt, die Daten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b bis e und Z 2 bis 5,
betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen, einschließlich einer eindeutigen Laufnummer zum Zwecke der Erstellung der Datensatz ID zu übermitteln, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat. Die Übermittlung für das erste Quartal hat bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu erfolgen. Die Übermittlung der Leistungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 hat auf Grundlage einer von der Leistungsbringerin/dem Leistungserbringer zu wählenden Honorarordnung eines Trägers einer gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen. Soweit keine Pflicht zur Verwendung der e card und der e card-Infrastruktur gemäß § 49 Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, besteht, besteht auch keine Pflicht zur Übermittlung der Daten nach dieser Bestimmung.
(5) Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) mit einem Kassenvertrag oder zwei Kassenverträgen mit einem Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 melden nach Abs. 3, soweit es Patientinnen/Patienten betrifft, die mit einem Krankenversicherungsträger abgerechnet werden. Für alle anderen Patientinnen/Patienten hat die Meldung gemäß Abs. 4 zu erfolgen.
(6) Soweit es Patientinnen/Patienten betrifft, die aufgrund eines Vertrages mit einer Krankenfürsorgeanstalt abgerechnet werden, melden die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) die Daten gemäß Abs. 3 im Wege der Abrechnung mit der Krankenfürsorgeanstalt, sofern sie die dafür vorgesehene Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, verwenden; ansonsten hat die Meldung gemäß Abs. 4 zu erfolgen.
3. Der Dachverband hat weiters als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers folgende Daten an die/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln:
a) verschlüsseltes bPK GH der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem der Dachverband nicht zur Vollziehung berufen ist,
b) verschlüsseltes bPK SV der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister nicht zur Vollziehung berufen ist,
c) verschlüsseltes bPK AS der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister nicht zur Vollziehung berufen ist,
d) Nummer des selbständigen Ambulatoriums, sofern es sich bei einem/einer Leistungserbringer/in um eine nicht-bettenführende Krankenanstalt handelt.
4. Der Dachverband hat weiters zu jedem Kontakt einer Patientin/eines Patienten, der bei einer/einem ärztlicher/ärztlichem Leistungserbringerin/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich erfolgte, eine Diagnosendokumentation gemäß § 6 Abs. 1 an die/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln.
(2) Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für den extramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 31. Oktober des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. Jänner des folgenden Jahres, für das dritte Quartal bis 30. April des folgenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 31. Juli des folgenden Jahres zu übermitteln. Bei der Übermittlung der genannten Daten für den extramuralen ambulanten Bereich ohne Kassenvertrag fungiert der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für den intramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 30. September des laufenden Jahres, für das dritte Quartal bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.
(3) Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a besteht.
(4) Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband (datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen (Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
(5) Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Abs. 4 ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums verwendet werden:
1. für die Wiederherstellung der Konfiguration eines HSM im Störungsfall sowie
2. für Konfigurationen zusätzlicher erforderlicher HSM (Erweiterungsfall).
Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
(6) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO und die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 der DSGVO zu sorgen.
(7) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
(8) Die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden. Für die Durchführung der Audits gilt Folgendes:
1. Ein erstes Audit ist im Zuge der erstmaligen Konfiguration des HSM und weitere Audits sind regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.
2. Die beim Dachverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.
3. Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium.
4. Der/Die externe Gutachter/Gutachterin darf vom verwendeten kryptografischen Schlüssel keine Kenntnis erlangen.
(13) Der Kurztitel, die Abkürzung sowie § 1a Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3a, § 5a Abs. 1 bis 4, Abs. 7 Z 3, § 5b, § 5c Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und 4, Bezeichnung des § 6a, § 6a Abs. 1 und 3 bis 6, § 6b Z 1 und 2, § 6c Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und Z 3, Abs. 2, 3 und 5, Abs. 8 Z 3, § 6d, § 6e Abs. 2a, § 6f, § 6g Z 1 und 1a, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 12 Abs. 11 und 12 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.