(1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Gifte gemäß § 35 dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat oder die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 und die – unbeschadet der in § 41a Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Option – Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Die Unterweisung ist angepasst an den Wissensstand regelmäßig, jedoch zumindest einmal jährlich zu wiederholen. § 14 Abs. 4 des ASchG ist sinngemäß anzuwenden. Die Unterweisung kann auch schriftlich (zB auch anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung, die die vom Gift ausgehenden Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Erste Hilfe Maßnahmen beinhaltet) erfolgen. Bei schriftlichen Anweisungen ist § 14 Abs. 5 des ASchG sinngemäß anzuwenden. Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 2 verfügt.
(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
(Anm.: Z 1 und Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)
3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,
4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse und
6. sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.
ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 5 Geltungsbereich
…durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel, 5. die folgenden für den Endverbraucher…
§ 43 Aufzeichnungspflicht
…Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.…
Giftverordnung 2000
§ 8 Bezug und Abgabe von Giften
…Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten bzw. an eine gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 ChemG 1996 zum Empfang ermächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte…
§ 2 Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht
…Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist sicher zu stellen, dass nicht entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die Gifte verwenden, im Sinne des § 46 Abs. 2 ChemG 1996 nachweislich hinsichtlich des Umgangs mit den Giften, der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen unterwiesen werden. Wenn für den…
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