Vorwort
Dieses Bundesgesetz regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT VV), BGBl. II Nr. 207/2016, unberührt.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Genehmigungsbehörde“: die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
2. „CEMT-Gebiet“: Gebiete der CEMT-Mitgliedstaaten (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich);
3. „CEMT-Genehmigungen“: Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen und zu grenzüberschreitenden Güterbeförderungen gemäß § 7 des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, berechtigen;
4. „Unternehmen“: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ;
5. „Aufsichtsorgane“: die nach § 21 GütbefG berufenen Organe;
6. „CEMT-Plattform“: eine von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betriebene Onlineplattform, auf der die Genehmigungsbehörde, die Unternehmen samt den Lenkerinnen bzw. Lenkern und die Aufsichtsorgane alle notwendigen Daten eintragen, ändern und ablesen können, um die CEMT-Genehmigungen den Unternehmen elektronisch zuzuteilen, die Eintragungen betreffend die Güterbeförderungen durchzuführen oder diese auch zu kontrollieren;
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(2) Auskünfte über Daten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen und den sonstigen Organen der Bundesfinanzverwaltung, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, soweit diese zu Zwecken der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten dürfen
1. zur Durchführung von Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren zur Entziehung der Genehmigung verarbeitet sowie
2. an die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden übermittelt
werden.
Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.
(1) Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 CEMT VV sowie eine E Mail-Adresse des jeweiligen Unternehmens an die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers an die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.
(2) Die Genehmigungsbehörde verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 und übermittelt diese zum Zweck der Generierung der Informationsdokumente an die CEMT-Plattform. Die Informationsdokumente werden automatisiert an die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.
(1) Die Daten betreffend die CEMT-Genehmigung werden für eine Dauer von 36 Monaten ab Erteilung der Genehmigung gespeichert.
(2) Die Daten der Fahrtenberichtshefte werden für eine Dauer von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.
(3) Die Daten der Unternehmen, die bei der Genehmigungsbehörde im Rahmen des nach der CEMT VV durchgeführten Vergabeverfahrens eingebracht wurden und die Daten, die von den Unternehmen auf der CEMT-Plattform in deren Konten eingepflegt wurden, sowie die Daten zu den von den Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugen, werden für eine Dauer von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.
(4) Nutzerdaten, einschließlich Nutzerprofilen, Zugangsberechtigungen und Aktivitätsprotokollen, werden für eine Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Kontoerstellung oder der letzten Aktivität gespeichert.
(1) Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
(2) Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMT VV zu übermitteln sind.
(1) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 treten mit 20. November 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 6, 7, 10, 11, 12, 13 und 14 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
7. „CEMT-Mobilapplikation“: eine von der OECD betriebene Applikation für mobile Geräte, mit welcher die QR-Codes der Genehmigungsinformationsdokumente und der Fahrteninformationsdokumente gescannt werden können und damit Kontrollen durch die Aufsichtsorgane sowohl online als auch offline durchgeführt werden können.
(2) Die Güterbeförderungen im Rahmen der CEMT-Genehmigungen sind nach folgender Fahrtenformel beschränkt:
1. Die erste Fahrt hat eine beladene Güterbeförderung vom Niederlassungsstaat in einen CEMT-Mitgliedstaat zu sein.
2. Anschließend dürfen maximal drei beladene Güterbeförderungen innerhalb des CEMT-Gebietes durchgeführt werden, wobei keine Kabotage gemäß § 7 Abs. 2 GütbefG durchgeführt werden darf. Leerfahrten und Fahrten in Nicht-CEMT-Mitgliedstaaten fallen nicht in diese Beschränkung.
3. Im Anschluss an die maximal dritte beladene Güterbeförderung gemäß Z 2 hat eine leere oder beladene Rückfahrt in den Niederlassungsstaat zu erfolgen. Nach erfolgter Rückkehr in den Niederlassungsstaat kann wieder eine Güterbeförderung nach lit. a durchgeführt werden.
(3) Die CEMT-Genehmigung ist in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen der genannten Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:
1. Eine von der CEMT-Plattform generierte Genehmigungsnummer;
2. einen QR Code, der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann und der die Details der CEMT-Genehmigung beinhaltet, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung zu überprüfen;
3. einen zweiten QR Code, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details der CEMT-Genehmigung abgerufen werden können;
4. eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Genehmigungsidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen und
5. Angaben über:
a) die Art der Genehmigung;
b) Ort, Datum und Zeit der Ausstellung der Genehmigung;
c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d) die Abgasnorm des Fahrzeuges;
e) Gebietsbeschränkungen der Genehmigung;
f) die Bezeichnung der Genehmigungsbehörde;
g) die Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers;
h) den Ländercode.
(4) Das Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT VV ist als Teil der CEMT-Genehmigung in Form eines Fahrteninformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:
1. Die Genehmigungsnummer der CEMT-Genehmigung, mit welcher das Fahrtenberichtsheft verbunden ist;
2. einen QR Code, der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann und der die Details der CEMT-Genehmigung sowie zu den letzten zehn Fahrten beinhaltet, welche mit der verbundenen CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung und die Rechtmäßigkeit der Fahrten zu überprüfen;
3. einen zweiten QR Code, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details aller Fahrten, welche mit dieser CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, abgerufen werden können;
4. eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Fahrtidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen und sich nach jeder Anpassung ändert, die in der CEMT-Plattform bei einer Fahrt durchgeführt wird;
5. Angaben über:
a) Datum und Zeit der Ausstellung des Fahrteninformationsdokumentes;
b) Abfahrts- und Ankunftsdatum, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftsortes einzutragen ist;
c) Land und Ort der Be- und Entladung;
d) Kfz-Kennzeichen bzw. Zulassungsstaat des Fahrzeuges;
e) Bruttogewicht der Ladung in Tonnen mit einer Dezimalstelle;
f) Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftsortes einzutragen ist;
g) die Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers.