(1) Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
1. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
2. Wahl des Disziplinarsenates;
3. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
4. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses;
5. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienstsenates;
6. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
7. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 2 Z 6 und 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
BVwGG · Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 27 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, außer Kraft. (2) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der…
§ 12a Geheimhaltungspflicht der Laienrichter
…und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens…
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