Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3a Abs. 2 Z 3 bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 2)
BMG · Bundesministeriengesetz 1986
§ 7 Geschäftseinteilung
…5a) Bei der Gliederung der Bundesministerien gemäß Abs. 1 bis 5 ist zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind. (6) Die Abs. 1 und 2 stehen 1. der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen, von Ausbildungseinrichtungen…
§ 3a Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien
…der Bundesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.…
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