§ 15 Präsidialbüro
In Kraft seit 12. Januar 2013
Up-to-date
(1) Das Präsidialbüro hat die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen bei der Besorgung der ihnen nach § 5 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden