(1) Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)
…Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1988 für das landwirtschaftliche Vermögen 31 500 S und für das Weinbauvermögen 115 000…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 172/1971, zu BGBl. Nr. 148/1955)
…Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1970 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S. Die gemäß…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 145/1963, zu den §§ 38, 48 und 61, BGBl. Nr. 148/1955)
…gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß § 61 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955. (2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes…
§ 82
…einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß § 61 Abs. 4. (3) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1956 für das landwirtschaftliche Vermögen…
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