Rückverweise
Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und
2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,
sind nicht festzustellen.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 53, 55, 56 und 60, BGBl. Nr. 148/1955)
…1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 35 vH zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen. (2) Die…
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 143/1976, zu BGBl. Nr. 148/1955)
…2 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1976 um 10. v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den erhöhten Einheitswerten abgeleitete Grundsteuermeßbeträge werden erst für Zeitpunkte wirksam, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen. Für Zwecke der Erhebung…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 447/1972, zu BGBl. Nr. 148/1955)
…10 v. H. und ab 1. Jänner 1980 um 20 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 Bewertungsgesetz 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen. (2) Die…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 15, 59, 63, 64, 65, 66, 69, 75, 77 und 78, BGBl. Nr. 148/1955)
…Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.…