§ 277c Elektronische Verständigung
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in § 35 Abs. 1 ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten.
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