§ 277 Zustellungen
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
(1) Zustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.
(2) In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.
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