§ 265 Leistungsfeststellung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 140 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
2. der Dienststufe 2 und
3. der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.
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