Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 222 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt. (3) Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten…
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