(1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.
(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion
1. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und
2. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung
gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Z 1 und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.
(3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge.
BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
§ 38
…§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.…
§ 8 Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
…das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (§ 7 Abs. 3) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des…
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht
…Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) sowie eines allenfalls bestellten Vizepräsidenten oder einer allenfalls bestellten Vizepräsidentin. Die §§ 7 bis 15 sind anzuwenden und es sind innerhalb eines Monats nach der Bestellung oder Betrauung die Funktionen der Leitung des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer…
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